Ganzjährige Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungsbeschränkung bei Mahd und Weide (Paket 5121 bis 5124)

  • Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel1
  • Verzicht auf Pflegeumbruch
  • Verzicht auf Nachsaat2 (nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Einzelfall möglich)
  • i.d.R. keine Winterbeweidung
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr bis 200 m ü. NN
    • bei Beweidung (Paket 5121): 430,- €
    • bei Mahd (Paket 5122): 380,- €
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr über 200 m ü. NN
    • bei Beweidung (Paket 5123): 275,- €
    • bei Mahd (Paket 5124): 330,- €

Weidende Rinder

  1. Aushagerung ist nur auf Standorten sinnvoll, die über Niveau aufgedüngt wurden. Von Natur aus hochproduktive Standorte wie z. B. lehmige Böden in regelmäßig überfluteten Auen sind in der Regel für eine Aushagerung ungeeignet, hierfür ist eine naturschutzgerechte Bewirtschaftung gem. 5131 bis 5162 anzustreben.
  2. Für die aufwuchsgerechte Grünlandnutzung ist die Anzahl der Weidetiere nicht begrenzt. Eine Nachmahd bei Beweidung ist zulässig. Wiesen können und sollten so oft wie möglich gemäht werden, damit eine raschere Aushagerung erfolgt.
  3. Die Aushagerung kann grundsätzlich nur als Erst-Extensivierung für eine Dauer von maximal zwei Bewilligungsperioden gefördert werden. Danach sollte eine Bewirtschaftungsvereinbarung nach 5131 bis 5162 bzw. 5170 abgeschlossen werden.
  4. Winterbeweidung (15.11. bis 14.03.) und Zufütterung sind mit dem Ziel der Aushagerung nicht vereinbar.
  5. Ist eine ausreichende Aushagerung gegeben kann eine Umstellung auf eine extensivere Nutzungsvariante (Verschärfung gem. 5131 bis 5162) erfolgen. Die bisher bestehende Verpflichtung wird in diesem Fall durch eine neue Verpflichtung mit 5-jähriger Laufzeit ersetzt.
  6. Sofern der Einsatz von PSM und eine Nachsaat bereits rechtsverbindlich geregelt sind, sind bei der Bewilligung der Maßnahme Prämienabzüge von 25,- bzw. 20,- € vorzunehmen. Die entsprechende Einschränkung bleibt dennoch Bestandteil der Auflagen.

1Soweit ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt eine Prämienkürzung von 25,- €/ha/Jahr.
2Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt eine Prämienkürzung von 20,- €/ha/Jahr.