Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen (Pakete 5131 bis 5163)

  1. Begriffsdefinitionen:
    • Weide = erste Nutzung im Jahr ist Beweidung, in der angegebenen Zeit ist die Viehdichte beschränkt.
    • Wiesen und Mähweiden = erste Nutzung im Jahr ist der Grasschnitt ab dem vereinbarten Termin

  2. Bei Aufwuchs gerechter Weidenutzung mit zeitlich begrenztem Viehbesatz unterliegt die Grünlandnutzung ganzjährig der Beschränkung von Dünger, Pflanzenschutzmitteln sowie dem Verzicht auf Pflegeumbruch bzw. Nachsaat in zwei Intensitätsstufen. Eine Beweidung mit einer Besatzdichte von 2 GVE sollte nur auf solchen Flächen erfolgen, wo die Viehdichte zur Abweidung des Aufwuchses ausreicht.

  3. In den angegebenen Zeiträumen gemäß RRL gilt die Beschränkung der Viehbesatzdichte nach 5131 bis 5144 bzw. absoluter Nutzungsverzicht nach 5151 bis 5162 (Schutz z.B. von Wiesenbrütern). Zufütterung und Winterbeweidung sind in der Regel auszuschließen.

  4. Die Bewilligungsbehörde kann bei Höhenlagen ab 400 m den Zeitraum für die zulässigen Pflegemaßnahmen (Schleppen, Walzen) grundsätzlich um 14 Tage verlängern. Die Zeiten für die extensiven Nutzungsvorgaben ändern sich dadurch nicht. Eine entsprechende Regelung kann in die Kulturlandschaftsprogramme aufgenommen werden, um nicht in jedem Einzelfall prüfen zu müssen. Für die anderen Höhenlagen bleibt es bei der Einzelfallregelung gemäß Rahmenrichtlinie.

  5. Die Bewilligungsbehörde legt die Höhenstufe nach der Höhe des höchsten Punktes über NN der jeweiligen Fläche fest.

  6. Wenn die Bewilligungsbehörde aus naturschutzfachlichen Gründen eine Nichtnutzung von Randstreifen oder Inseln zur Bildung von Strukturen wünscht, ist dies in der Bewilligung ausdrücklich vorzugeben. Im Hinblick auf den Erhalt eines DGL-Status sind solche ungemähten Bereiche in der Regel dann unproblematisch, wenn sie entweder generell beim zweiten Schnitt mit gemäht werden oder wenn die Lage von ungemähten Bereichen jährlich wechselt, also spätestens in jedem zweiten Jahr gemäht wird. Damit werden die Anforderungen an den „Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ (GLÖZ) im Sinne der 1. Säule erfüllt.

  7. Soweit erforderlich kann die Bewilligungsbehörde weitere Nutzungsauflagen festlegen. Es ist zu beachten, dass alle weiteren Auflagen im Falle von Vor-Ort Kontrollen ebenfalls zu prüfen sind und negative Feststellungen sanktionsrelevant werden können. Über die Vorgaben der RRL hinausgehende verbindliche Auflagen sind im Rahmen der Grundbewilligung im NASO Programm zu erfassen und mit einen Prüfzeitraum zu belegen. Soweit vertretbar, sollten daher weitere Einschränkungen als Empfehlungen formuliert werden.

  8. Bei nicht trittfestem Grünland ist eine Winterbeweidung nicht zugelassen. Das gilt in der Regel in der Zeit vom 01.11. bis 14.03..

  9. Bzgl. der Versorgung mit den Grundnährstoffen Phosphor, Kali und Magnesium gelten als Richtwert die Versorgungsstufen A bis B bei Magergrünland und B bei sonstigem Extensivgrünland. Diese Werte müssen nicht zwingend eingestellt werden, wenn niedrigere Gehalte keine negativen Auswirkungen auf das Arteninventar haben.

  10. Bei Zulässigkeit der organischen Stickstoffdüngung legt die Bewilligungsbehörde die Düngermenge nach naturschutzfachlichen Erfordernissen fest.

  11. Die meisten organischen Stickstoffdünger sind im Rahmen einer VNS Förderung nicht zulässig. Das hat folgende Hintergründe:
    • flüssige organische Düngemittel haben eine schnelle N-Wirkung (Schweinegülle und -jauche 70% N-Freigabe im ersten Jahr, Rindergülle 50%; LWK NRW 2015), die Einsatzmenge ist nicht kontrollierbar; Gülle kann darüber hinaus auch eine ätzende Wirkung haben.
    • Klärschlamm ist gem. § 4 Klärschlammverordnung auf Grünland generell nicht zugelassen (Krankheitserreger, Schwermetalle, Arzneimittelrückstände).
    • Geflügelmist wird aus hygienischen Gründen (Krankheitserreger) eigentlich auf Grünland nicht verwendet, ist aber nicht unmittelbar verboten (LWK NRW 2015).
    • Geflügelkot ist ähnlich wie Gülle wegen der anfänglich hohen N-Verfügbarkeit (> 40%) im Rahmen einer Naturschutzförderung im Sinne des Vorsorgeprinzips ebenfalls ungeeignet.
    • Gärreste haben eine schwer zu kalkulierende N-Wirksamkeit. Trockene Gärreste gelten nach Aussage aus LfL 2012 als nicht angepasster Grünlanddünger (hohe P-Gehalte, hohe N-Verluste nach Ausbringung, keine gute Verwertung der „Humusanteile“) (Möller et al 2009)
    • Komposte können im Einzelfall auf der Grundlage der Analyseergebnisse zugelassen werden. Eine pauschale Beurteilung und generelle Zulassung ist aufgrund der Uneinheitlichkeit bedingt durch sehr unterschiedliche Einsatzstoffe nicht möglich. Sollten Unsicherheiten in der Bewertung der Analyseergebnisse bestehen, gilt auch hier das Vorsorgeprinzip und damit ein Ausschluss dieses Düngers.

  12. In den Paketen mit Verzicht auf jegliche N-Düngung ist eine P-K Düngung und Kalkung (außer Brannt-, Misch- und Carbokalk) nach Bodenanalyse möglich. Zur Vorbeugung der Artenverarmung auf mageren Standorten kann die Bewilligungsbehörde eine P-K Düngung auch verbindlich festlegen. Der Umfang der P-K Düngung und Kalkung richtet sich nach der vorher erfolgten Bodenanalyse.

  13. Sofern für bestimmte Biotoptypen ein kompletter Düngeverzicht erforderlich ist (Borstgrasrasen, Schwermetallrasen, Pfeifengraswiesen, Seggenriede, Feuchtheiden, Heiden und Trockenrasen), ist dieses von der Bewilligungsbehörde im Sinne der zulässigen Verschärfung ohne zusätzliche Prämie vorzugeben. Im Regelfall sind solche Flächen allerdings als spezifische Grünlandbiotope/kulturhistorische Biotope nach 5200 bzw. 5210 zu fördern.

  14. Anlage und Betrieb von Wildfütterung sind nicht zulässig.

  15. Aus naturschutzfachlichen Gründen kann während der Bewilligungsperiode zum jeweiligen Stichtag (01.07. bzw. 01.01.) eines Jahres zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren bei entsprechender Anpassung der Prämie gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe beibehalten wird. Die Extensivierungsstufe wird über die Bestimmungen zu Düngung und Pflanzenschutz definiert. Es ist also z.B. möglich, bei festgestellter Unterweidung der Flächen von einer vereinbarten Besatzdichte von 2 GVE/ha auf eine Besatzdichte von 4 GVE/ha zu wechseln. Die Prämie wird für die Folgejahre entsprechend angepasst.

  16. Hinweise zu Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Agrarumweltmaßnahmen finden sich ebenfalls im Anwenderhandbuch.
  17. Extensive Weidenutzung (Paket 5131 bis 5144)

    Rinderwiese Haverforths Wiesen

    • Es besteht Beweidungspflicht.
    • In den in Tabelle 1 genannten Zeiträumen ist die Besatzdichte auf 2 bzw. 4 GVE eingeschränkt.
    • Nach den genannten Zeiträumen können Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
    • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind grundsätzlich vor den in Tabelle 1 genannten Zeitpunkten abzuschließen1. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
    • Auf Kleinstflächen kann bei Beweidung folgende GVE-Besatzdichte zugelassen werden:
      • bei Flächen unter 0,5 ha: 2 GVE/Fläche
      • bei Flächen von 0,5 - 1 ha: 4 GVE/Fläche
      Dies ist nur in Verbindung mit den Paketen 5141 bis 5144 möglich.
    1. Die Beweidung sollte bzgl. Besatzdichte und Dauer so durchgeführt werden, dass am Ende der Weidesaison der überwiegende Teil der weidefähigen Biomasse entfernt ist (Richtwert ca. 70 %). Eine Festlegung dieses Richtwertes als Bewirtschaftungsauflage kann allerdings zu Kontrollproblemen führen. Daher sollte dieser Zielwert im Rahmen von Empfehlungen beschrieben werden.

    2. Eine Beweidung mit Pferden auf kleinen oder feuchten/nassen Flächen ist problematisch und sollte dort unterbleiben. Auf genügend großen Flächen und bei trockenen Bodenverhältnissen kann eine Aufwuchs gerechte Beweidung mit Pferden zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt führen. Sie muss mit den Naturschutzbelangen genau abgestimmt sein und sollte ggf. zusammen mit Rindern erfolgen. Sofern der Ausschluss von Pferdebeweidung oder das Erfordernis zum Einsatz bestimmter Weidetierarten fachlich geboten ist, ist dies im Bewilligungsbescheid ausdrücklich festzulegen. Ansonsten gilt für den Bewirtschafter Wahlfreiheit bzgl. der Weidetierart im Rahmen der zulässigen Besatzdichte.

    3. Gemäß RRL VNS kann eine mechanische Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs im Normalfall nur außerhalb der in Spalte 2 genannten Sperrzeiträume erfolgen. Um jedoch naturschutzfachlich unerwünschten Aufwuchs effektiv zurückzudrängen ist im Einzelfall nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen eine mechanische Bekämpfung auch zu anderen Zeiten zulässig. Die Prämienzahlung bleibt davon unberührt.

    Tabelle 1: Regelungen und Ausgleichsbeträge/ha/Jahr der Extensivierungsvarianten

    Extensivierungsstufe 1 Extensivierungsstufe 2
    Ganzjährig Verzicht auf: Ganzjährig Verzicht auf:
    Höhenlage der Fläche [m ü. NN] Zeitraum für eingeschränkte Beweidungsdichte
    • flüssige organische Düngemittel, Geflügelmist, Gärreste und chemisch-synthetische N-Dünger
    • Pflanzenschutzmittel2,3
    • Pflegeumbruch
    • jegliche N-Dünger
    • Pflanzenschutzmittel2,3
    • Nachsaat4
    • Pflegeumbruch
    bis 200 m 15.03. - 15.06. 2 GVE: 660,- € (5131) 2 GVE: 680,- € (5132)
    4 GVE: 535,- € (5141) 4 GVE: 595,- € (5142)
    200 - 400 m 01.04. - 01.07. 2 GVE: 390,- € (5133) 2 GVE: 430,- € (5134)
    4 GVE: 335,- € (5143) 4 GVE: 380,- € (5144)
    über 400 m 01.04. - 15.07. 2 GVE: 390,- € (5133) 2 GVE: 430,- € (5134)
    4 GVE: 335,- € (5143) 4 GVE: 380,- € (5144)

    1Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 40,- €/ha/Jahr.
    2Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 25,- €/ha/Jahr.
    3Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
    4Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht oder im Einzelfall eine Nachsaat zugelassen wird, erfolgt ein Prämienabzug von 20,- €/ha/Jahr.

    Extensive Wiesen- bzw. Mähweidenutzung (Paket 5151 bis 5163)

    Heuwenden auf einer extensiv genutzten Wiese im Kreis Euskirchen

    • Es besteht Mahdpflicht.
    • Die erste Mahd ist je nach Höhenlage ab dem in Tabelle 2 genannten Zeitpunkt zulässig.
      Ist witterungsbedingt eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktagen) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen.
    • Nach der ersten Mahd können Nachbeweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
    • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind grundsätzlich vor den in Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
    1. Es liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger darauf hinzuweisen, dass die Mahd zum Schutz von Wiesen- und Watvögeln oder anderen Tierarten von innen nach außen oder von einer Seite erfolgen soll. Dies sollte in Form eines Hinweises auf das LNatSchG §4 erfolgen.

    2. Eine Bewilligung mit Bewirtschaftungsverzicht bis zum 20.05. ist nur dann zulässig, wenn es sich um Flächen handelt, auf denen in den letzten Jahren keine Bruten gefährdeter Vogelarten vorkamen. Dieser „geringe“ Nutzungsverzicht ist speziell als Einsteigerpaket geeignet oder kann dazu beitragen, bei benachbarten Vertragsflächen ein Nutzungsmosaik mit unterschiedlichen Schnittzeitpunkten zu erzeugen.

    3. Bei größeren Flächen oder mehreren geförderten Parzellen sollte angestrebt werden verschiedene Bewirtschaftungstermine zu vereinbaren (Staffelmahd).

    4. Auf Flächen mit beständigem Brutvorkommen sind entsprechend der Brutzeiträume längere Nutzungsverzichte / spätere Mahdtermine entsprechend der Staffelungen der RRL zu vereinbaren. Auch im Hinblick auf den Schutz bestimmter Pflanzen- oder Insektenarten ist ein geeigneter Nutzungstermin festzulegen. Im Hinblick auf mögliche VOK sollte ein zweiter Schnitttermin nur in den Fällen geregelt werden, in denen dies naturschutzfachlich erforderlich/geboten erscheint. Ein weiterer, als Auflage geregelter Schnitt, führt bei einer möglichen VOK zu einem weiteren Kontrolltermin.

    5. Silgenwiesen, Kohldistelwiesen, Wiesenknöterichwiesen sind in der Regel zweimal pro Jahr zu mähen. Erste Mahd ab 15.06. (unter 200 m üNN), 01.07. (über 200 m üNN), 15.07. (über 400 m üNN). Zweite Mahd ab 15.08. (unter 200 m üNN) bzw. 01.09. (über 200 m üNN).
      Sofern bei Kohldistelwiesen/Wiesenknöterichwiesen eine 2. Mahd nicht möglich ist, kann 6 Wochen nach der ersten Mahd eine Nachbeweidung mit 2 GVE je Hektar erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Narbe ausreichend trittfest ist.

    6. Die aufgrund von Brutvorkommen oder Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten erforderlichen Terminverschiebungen, einschließlich möglicher Flächenbegrenzungen, legt die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der beauftragten Biologischen Station fest.

    7. Die Prämienstaffelung erfolgt gemäß der Tabelle der RRL. Die darüber hinausgehenden Ausgleichsbeträge werden gewährt, wenn Terminverschiebungen über die angegebenen Zeiten hinaus erforderlich werden (5163).
      Beispiel für die Prämienberechnung bei nachfolgender Bewilligung:
      unter 200 m über NN, ganzjähriger Verzicht auf jegliche N-Düngung (= Extensivierungsstufe 2):
      • vereinbarte Bewirtschaftung ab 20.5.: Prämienhöhe 560,-- €
        • a) bei Terminverschiebung bis 01.06.: Prämienhöhe 600,-- €
        • b) bei Terminverschiebung bis 15.06.: Prämienhöhe 685,-- €
        • c) bei Terminverschiebung bis 15.07.: Prämienhöhe 785,-- €
      • 2 x 14 Tage Terminverschiebung = plus 2 x 50,- €

    8. Terminverschiebungen bei Brutvorkommen oder Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten sind Landwirten rechtzeitig von der Bewilligungsbehörde schriftlich mit Angabe der Erhöhung der Zuwendung mitzuteilen. Die erhöhte Auszahlung erfolgt im Folgejahr. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind beim LANUV „Koordinierende Stelle Vertragsnaturschutz“ rechtzeitig zu beantragen.

    9. Eine Nachbeweidung mit Pferden auf kleinen oder feuchten/nassen Flächen ist problematisch und sollte dort unterbleiben. Auf genügend großen Flächen und bei trockenen Bodenverhältnissen kann eine Aufwuchs gerechte Beweidung mit Pferden zu einer Erhöhung der Strukturvielfalt führen. Sie muss mit den Naturschutzbelangen genau abgestimmt sein und sollte ggfs. zusammen mit Rindern erfolgen. Sofern der Ausschluss von Pferdebeweidung oder das Erfordernis zum Einsatz bestimmter Weidetierarten bei der Nachbeweidung fachlich geboten ist, ist dies im Bewilligungsbescheid ausdrücklich festzulegen. Ansonsten gilt für den Bewirtschafter Wahlfreiheit bzgl. der Weidetierart. Soweit bei der Nachbeweidung die Besatzdichte eingeschränkt wird, führt dies im Rahmen möglicher VOK zu einem weiteren Prüftermin.

    10. Maßnahmen zur Anreicherung des Artenspektrums während der Laufzeit der Förderung z.B. durch Mahdgutübertragung sind möglich. Bei einer solchen Maßnahme handelt es sich nicht um eine Nachsaat im Sinne der Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion, sondern um eine Biotopverbesserung. Weitere Hinweise finden sich im Fachinformationssystem Mahdgutübertragung (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/mahdgut/de/fachinfo). Die für die im konkreten Fall gewählte Anreicherungsmethode erforderlichen Bodenvorbereitungen können als Ausnahme im Vertragsnaturschutz genehmigt werden. In FFH-Gebieten bei denen ein generelles Pflegeumbruchverbot besteht, ist gleichzeitig eine Befreiung von diesem Verbot erforderlich.

    Tabelle 2: Regelungen und Ausgleichsbeträge/ha/Jahr der Extensivierungsvarianten 1,2,3

    Extensivierungsstufe 1 Extensivierungsstufe 2
    Höhenlage der
    Fläche [m ü. NN]
    Ganzjährig Verzicht auf:
    • flüssige organische Düngemittel,
      Geflügelmist, Gärreste und
      chemisch-synthetische N-Dünger
    • Pflanzenschutzmittel4,5
    • Pflegeumbruch
    Ganzjährig Verzicht auf:
    • jegliche N-Dünger
    • Pflanzenschutzmittel4,5
    • Nachsaat6
    • Pflegeumbruch
    Stufe 1 Stufe 1 Stufe 1 Stufe2 Stufe 2 Stufe 2
    bis 200 m ab 20.05.
    (15.03.)
    ab 01.06.
    (15.03.)
    ab 15.06.
    (15.03.)
    ab 20.05.
    (15.03.)
    ab 01.06.
    (15.03.)
    ab 15.06.
    (15.03.)
    Prämie
    (Paket)
    540,- €
    (5151)
    565,- €
    (5153)
    600,- €
    (5155)
    560,- €
    (5152)
    600,- €
    (5154)
    685,- €
    (5156)
    200 - 400 m ab 01.06.
    (01.04.)
    ab 15.06.
    (01.04.)
    ab 01.07.
    (01.04.)
    ab 01.06.
    (01.04.)
    ab 15.06.
    (01.04.)
    ab 01.07.
    (01.04.)
    Prämie
    (Paket)
    380,- €
    (5157)
    395,- €
    (5159)
    425,- €
    (5161)
    400,- €
    (5158)
    430,- €
    (5160)
    485,- €
    (5162)
    über 400 m ab 15.06.
    (01.04.)
    ab 01.07.
    (01.04.)
    ab 15.07.
    (01.04.)
    ab 15.06.
    (01.04.)
    ab 01.07.
    (01.04.)
    ab 15.07.
    (01.04.)
    Prämie
    (Paket)
    380,- €
    (5157)
    395,- €
    (5159)
    425,- €
    (5161)
    400,- €
    (5158)
    430,- €
    (5160)
    485,- €
    (5162)

    1Soweit eine Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung bereits rechtsverbindlich besteht, erfolgt eine Prämienkürzung von 40,- €/ha/Jahr.
    2Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich entscheidenden Phase (Aussamung). Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweiligen letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 50,--Euro/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Bewirtschaftungsverschiebung (maximal 150,--Euro/ha/Jahr) gezahlt (Maßnahme 5163).
    3Soweit es auf vegetationskundlich wertvollen Flächen rechtverbindlich eine Beschränkung auf eine zweimalige Mahd gibt, erfolgt ein Prämienabzug von 207,- €/ha/Jahr
    4Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
    5Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt eine Prämienkürzung von 25,- €/ha/Jahr.
    6Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht oder im Einzelfall eine Nachsaat zugelassen wird, erfolgt eine Prämienkürzung von 20,- €/ha/Jahr.