Extensive Nutzung von Äckern zum Schutz der Feldflora (Pakete 5000 und 5010)

Diese Fördermaßnahme dient in erster Linie dem Schutz gefährdeter Ackerwildkrautarten und ihrer Pflanzengesellschaften. In der Regel ist die Extensivierung nur auf Ackerrändern zulässig. Für die Förderung ganzer Schläge müssen besondere Voraussetzungen vorliegen (siehe 4. und 5.). Eine Lage der Randstreifen zwischen zwei unmittelbar aneinandergrenzenden Schlägen ist nicht zulässig. In der Regel werden nur Getreideäcker gefördert (Ausnahmen siehe Punkt 11). Bei Fruchtwechsel zu Hackfrucht/Mais oder anderen nicht förderfähigen Kulturen kann die Bewilligung ohne Bezahlung bis zu zweimal in der Bewilligungsperiode ausgesetzt werden. Die Ackerrandstreifen müssen – im Gegensatz zu den Ackerstreifen der Maßnahmen 5021 bis 5042 – über die gesamte Vertragslaufzeit an derselben Stelle liegen.

Paket 5000

  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
  • Verzicht auf mechanische und thermische Unkrautbekämpfung
  • Verzicht auf Wachstumsregulatoren
  • Verzicht auf flüssige organische Düngemittel, ätzende Düngemittel1 sowie Klärschlamm
  • Verzicht auf Untersaaten
  • Verzicht auf Ablagerungen jeglicher Art
  • Im Verpflichtungszeitraum mindestens dreimaliger Anbau von Getreide oder einer sonstigen zugelassenen Kultur
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 765,-- €

Paket 5010

Zusätzlich zu den unter Paket 5000 genannten Einschränkungen:

  • Verzicht auf chemisch-synthetischen Stickstoffdünger
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.140,-- €

1Darunter fallen Branntkalk, Mischkalk, Kali-Rohsalz bzw. Kainit, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung (AHL), Ammoniumsulfatlösung (ASL), Harnstofflösung.

Ackerrand mit Mohnaspekt

  1. Eine Förderung von Ackerrandstreifen ist landesweit möglich, soweit die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind
  2. Die Breite von Ackerrandstreifen beträgt mindestens 3 m bis höchstens 12 m. Unter besonderen Bedingungen können auch Äcker bis zu 1,5 ha oder größer gefördert werden (siehe 3. und 4.).
  3. Bei Neubewilligungen von Ackerrandstreifen muss mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen zu Beginn nachgewiesen oder die Erfüllung innerhalb der Bewilligungsperiode zu erwarten sein:
    • Randstreifen weisen mindestens eine gefährdete Ackerwildkrautart nach der Roten Liste NRW auf
    • Randstreifen weisen eine Deckung mit typischen Ackerwildkräutern von mindestens 30 v.H. auf
    • Randstreifen sind gem. § 22 (3) und 23 BNatSchG sowie § 43 LNatSchG NRW festgesetzt oder dienen als Pufferzone zum NSG.
  4. Äcker bis zu einer Größe von 1,5 ha können gefördert werden, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist oder die Erfüllung innerhalb der Bewilligungsperiode zu erwarten ist:
    • Vorkommen mehrerer gefährdeter Ackerwildkräuter nach der Roten Liste NRW
    • gut ausgeprägte Ackerwildkrautgesellschaften
    • sehr artenreiche Äcker mit einer Deckung mit typischen Ackerwildkräutern von mindestens 30 v.H..
    Die Erwartung, dass sich eine der genannten Voraussetzungen erfüllt gilt als begründet, wenn Effizienzuntersuchungen auf anderen Flächen im selben Naturraum mit ähnlichen Standort- und Bewirtschaftungsverhältnissen ergeben haben, dass die Voraussetzungen bei ordnungsgemäßer naturschutzgerechter Nutzung erfüllt werden.
  5. Ackerflächen über 1,5 ha können gefördert werden, wenn diese speziell wegen des Schutzwertes der Ackerwildkrautgesellschaften in Naturschutzgebiete übernommen wurden.
  6. Bei geplanter Verlängerung der Bewilligung muss spätestens im fünften Bewilligungsjahr mindestens eine der unter Nrn. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
  7. Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen Hackfrüchte / Mais oder andere nicht förderfähige Kulturarten innerhalb des Förderzeitraumes öfter als zweimal angebaut werden.
  8. Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel umfasst auch den Einsatz von Saatgutbeizen.
  9. Bei starkem Auftreten von Problemunkräutern – Richtwert ca. 20 v.H. Deckungsgrad – (z.B. Acker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut) ist nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine mechanische Bekämpfung z.B. mit Hackstriegel oder Netzegge zulässig. Ist eine mechanische Bekämpfung nicht möglich, kann nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine chemische Bekämpfung einzelner Unkrautnester erfolgen. In beiden Fällen wird die Prämie weiterhin gewährt.
  10. Eine selektive Grasbekämpfung mit Pflanzenschutzmitteln z.B. von Acker-Fuchsschwanz, Acker-Windhalm oder Tauber Trespe kann nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde max. zwei Mal in der jeweiligen Förderperiode erfolgen. Die Prämie wird weiterhin gewährt.
  11. Ist eine mechanische Bekämpfung von Problemunkräutern bzw. eine chemische Behandlung von Unkrautnestern nicht möglich, kann auf den betroffenen Flächen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde, eine flächige chemische Unkrautbekämpfung erfolgen. Die Prämie wird in dem entsprechenden Jahr ausgesetzt.
  12. Auf weniger produktiven Standorten (hier: bis unter 60 Bodenpunkte) können Ackerrandstreifen auch bei Rapskulturen (einschl. non-food-Raps) oder alten Kulturpflanzen wie Flachs und Hanf angelegt werden. Die Wertzahl der Bodenschätzung (genauer Wert oder obere Grenze) ist in der Akte festzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen ist die Anlage von Ackerrandstreifen in anderen Kulturen möglich. Im Übrigen gilt Förderausschluss wie unter Nr.7.
  13. Der Einsatz ätzender Düngemittel ist verboten. Ätzende Düngemittel sind Kali-Rohsalz bzw. Kainit, Branntkalk, Löschkalk, Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung (AHL), Ammoniumsulfatlösung und Harnstofflösung.
  14. Eine Kombination der Maßnahmen 5000 und 5010 mit der Maßnahme 5024 „Stehen lassen von Stoppeln (bis 28. Februar)“ ist, soweit naturschutzfachlich sinnvoll, möglich. Kombinationen mit anderen Maßnahmen sind nicht zugelassen.
  15. Hinweise zu Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Agrarumweltmaßnahmen finden sich ebenfalls im Anwenderhandbuch.