Maßnahmengruppe 2 - Grünland

Hinter den Paketen ist jeweils der jährliche Ausgleichsbetrag pro Hektar angegeben:

Vertagsnaturschutz im Grünland

  • Paket 5100 - Umwandlung von Acker in Grünland (440,- € bis 2.040,- €)
    • Umwandlung von Acker in Grünland gemäß fachlichen Vorgaben und Verfahren (U.a. Selbstbegrünung, Ausbringung von Mäh- oder Druschgut, Einsaat mit auf Landesebene zugelassenen Rahmenmischungen)
    • Die Förderung ist für die Dauer von zwei Bewilligungsperioden und nur in Verbindung mit einer ergänzenden Grünlandextensivierung der Maßnahmengruppe 2 möglich.
    • a) bei Selbstbegrünung mit vorbereitender Bodenbearbeitung oder Einsaat mit einer vorgegebenen Rahmenmischung
      • im 1. Jahr: 615,- €
      • in den Folgejahren: 440,- €
    • b) durch Mahgutübertragung oder Einsaat von gebietseigenem bzw. Regiosaatgut
      • im 1. Jahr: 2.040,- €
      • in den Folgejahren: 440,- €
  • Paket 5121 bis 5124 - Grünlandextensivierung ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung - Aushagerung (345,- € bis 470,- €)
    • Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (Soweit ein Verbot des Einsatzes von PSM rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 35,- €/ha/Jahr.)
    • Verzicht auf Nachsaat und Pflegeumbruch
    • i.d.R. keine Winterbeweidung (im Einzelfall entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über zulässige Ausnahmen)
    • a) Höhenlage bis 200m ü. NN
      • bei Beweidung: 470,- € (Paket 5121)
      • bei Mahd: 415,- € (Paket 5122)
    • b) Höhenlage über 200m ü. NN
      • bei Beweidung: 345,- € (Paket 5123)
      • bei Mahd: 355,- € (Paket 5124)

Grünlandextensivierung mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen

  • Pakete 5131 bis 5146 - Extensive Weidenutzung (370,- € bis 710,- €)
    • Es besteht Beweidungspflicht.
    • In den untern genannten Zeiträumen ist die Besatzdichte auf 2 bzw. 4 GVE eingeschränkt.
    • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen sind vor den je Höhenlage erstgenannten Terminen abzuschließen. Soweit eine Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 45,- €/ha/Jahr. Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde auch nach dem genannten Termin mechanisch beseitigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
    • Nach den genannten Zeiträumen können Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
    • In Extensivierungsstufe 1 wird die zulässige Menge an Stickstoff in kg/ha/Jahr festgelegt.
    • Auf Kleinstflächen unter 0,5 ha können 2 GVE pro Fläche, bei 0,5 bis 1 ha 4 GVE pro Fläche zugelassen werden.
  • Pakete 5151 bis 5168 - Extensive Wiesennutzung (390,- € bis 700,- €)
    • Es besteht Mahdpflicht.
    • Die erste Mahd ist je nach Höhenlage ab dem genannten Zeitpunkt zulässig. Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogel- oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. der vegetationskundlich entscheidenden Phase. Sofern ein Bewirtschaftungsverzicht über den jeweilig letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 60,- €/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Bewirtschaftungsverschiebung (max. 180,- €/ha/Jahr) gezahlt (Paket 5169). Ist witterungsbedingt eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktage) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen.
    • Nach der ersten Mahd können Nachbeweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
    • In Extensivierungsstufe 1 wird die zulässige Menge an Stickstoff in kg/ha/Jahr festgelegt.
    • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen sind grundsätzlich vor den in Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen. Soweit eine Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 45,- €/ha/Jahr. Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde auch nach dem genannten Termin mechanisch beseitigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf, einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • Paket 5170 - Extensive ganzjährige Großbeweidungsprojekte (560,- €)
    • mindestens 10 ha durchgängige Beweidungsfläche
    • Beweidungsdichte max. 0,6 GVE/ha
    • Verzicht auf Düngung. Der Verzicht auf Düngung ist zwar Regelungsbestandteil der Maßnahmen, aber im Rahmen der Prämienkalkulation ohne finanzielle Relevanz. Daher sind diese Pakete auch bei ordnungsrechtlicher Einschränkung der Düngung zulässig.
    • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Soweit ein Verbot des Einsatzes von PSM rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 35,- €/ha/Jahr.
    • Keine mechanische Weidepflege vor dem 15.06 (danach Weidepflege in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich)
    • Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe (u.a. zur Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen
    • Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den Wintermonaten (Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen).

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung oder Pflege von Offenlandbiotopen

  • Paket 5200 – Biotoppflege durch Beweidung (620,- €)
    • Verzicht auf Düngung. Der Verzicht auf Düngung ist zwar Regelungsbestandteil der Maßnahmen, aber im Rahmen der Prämienkalkulation ohne finanzielle Relevanz. Daher sind diese Pakete auch bei ordnungsrechtlicher Einschränkung der Düngung zulässig.
    • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Soweit ein Verbot des Einsatzes von PSM rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 35,- €/ha/Jahr.
    • Weidetierart, Besatzdichte und Beweidungszeitraum richten sich nach naturschutzfachlichen Erfordernissen und werden im Einzelfall festgesetzt.
    • Keine Winterbeweidung auf trittempfindlichen Standorten
  • Paket 5210 - Biotoppflege durch Mahd (595,- €)
    • Verzicht auf Düngung. Der Verzicht auf Düngung ist zwar Regelungsbestandteil der Maßnahmen, aber im Rahmen der Prämienkalkulation ohne finanzielle Relevanz. Daher sind diese Pakete auch bei ordnungsrechtlicher Einschränkung der Düngung zulässig.
    • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel. Soweit ein Verbot des Einsatzes von PSM rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 35,- €/ha/Jahr.
    • Mahdzeitpunkte und sonstige Pflegemaßnahmen (einschl. Nachbeweidung) richten sich nach naturschutzfachlichen, biotopspezifischen Erfordernissen und werden im Einzelfall festgesetzt.
    • Das Mähgut ist in der Regel zu entfernen. Im Einzelfall entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über zulässige Ausnahmen.

Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandbewirtschaftung oder Pflege von Offenlandbiotopen

  • Paket 5500 - Einsatz von Ziegen aus naturschutzfachlichen Gründen (70,- €)
  • Paket 5510 - Handarbeitsleistungen beim Mähen und/oder Bergen des Schnittgutes (1.290,- €)
  • Paket 5520 - Einsatz schonender Mähtechnik (130,- €)
  • Paket 5530 - Beseitigung unerwünschten Gehölzaufwuchses zur Erhaltung von Grünlandbiotopen (900,- €)
  • Paket 5550 - Zweite Mahd ab 15.09. (250,- €)