Grünland

Eine Vielzahl der im Rahmen des Vertragsnaturschutzes entwickelten Fördermaßnahmen wird für Grünland unterschiedlichster Ausprägung angeboten. Dazu zählen bisher intensiv genutzte Flächen, die zunächst z.B. durch eine Aushagerung naturschutzfachlich aufgewertet werden sollen, ebenso wie Flächen, die bereits aktuell eine hohe Wertigkeit besitzen (z.B. gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG NRW)) und nur durch ein spezielles Bewirtschaftungsmanagement erhalten werden können.

Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz (RRL) beschreiben, in welchen Bereichen eine Förderung von Flächen möglich ist. Dabei liegt das besondere Augenmerk auf den Natura 2000-Gebiete und die Naturschutzgebieten (NSG) sowie  die besonders geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG / § 42 LNatSchG). Darüber hinaus können u.a. aber auch Grünlandflächen in Biotopverbundbereichen in die Förderkulisse aufgenommen werden. Die allgemeinen Vorgaben aus der RRL werden auf Ebene der Kreise und Kreisfreien Städte durch deren Fachkulisse innerhalb der Kulturlandschaftsprogramme konkretisiert. Im Vergleich zu anderen Förderkulissen wie z.B. für den Feldhamster, die direkt durch das Land festgelegt werden, entscheiden daher die Kreise und kreisfreien Städte mit darüber, wie groß die Förderkulisse für Grünland in ihrem Zuständigkeitsbereich sein soll. Dabei sind allerdings Natura 2000-Gebiete, NSG und § 30 / § 42 Biotope Pflichtbestandteile der Förderkulisse. Die Kulturlandschaftsprogramme werden durch das MKULNV abschließend genehmigt.

Die EU beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen zu 47 %. In NSG und § 30 / § 42 Biotopen werden die anderen 53 % vollständig vom Land getragen.