Grünland

Grünlandextensivierung ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung - Aushagerung 

Paket 5121 bis 5124

  • Verzicht auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel1
  • Verzicht auf Pflegeumbruch
  • Verzicht auf Nachsaat2 (nach Vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Einzelfall möglich)
  • i.d.R. keine Winterbeweidung
Maßnahmen Ausgleichsbetrag ha/Jahr

  • bei Beweidung
  • bei Mahd

bis 200 m ü. NN
430,- € (5121)
380,- € (5122)

über 200 m ü. NN
275,- € (5123)
330,- € (5124)

Eine Förderung ist nur für die Dauer von 2 Bewilligungsperioden als Erstextensivierung möglich.

1Soweit ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln  rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 25,- €/ha/Jahr.
2Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 20,- €/ha/Jahr.

Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen

Sofern naturschutzfachliche Gründen nicht entgegenstehen, ist ein Wechsel zwischen Beweidung und Mahd nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde unter Beibehaltung der Extensivierungsstufe und gleichzeitiger Anpassung der Prämienhöhe möglich.

Extensive Weidenutzung (Paket 5131 bis 5144)

  • Es besteht Beweidungspflicht.
  • In den in Tabelle 1 genannten Zeiträumen ist die Besatzdichte auf 2 bzw. 4 GVE eingeschränkt.
  • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen sind grundsätzlich vor den in Tabelle 1 genannten Zeitpunkten abzuschließen3. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
  • Nach den genannten Zeiträumen können Beweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
  • Auf Kleinstflächen unter 0,5 ha können 2 GVE pro Fläche, bei 0,5 bis 1 ha 4 GVE pro Fläche zugelassen werden.

Tabelle 1: Regelungen und Ausgleichsbeträge/ha/Jahr der Extensivierungsvarianten

Extensivierungsstufe 1 Extensivierungsstufe 2
Ganzjährig Verzicht auf: Ganzjährig Verzicht auf:
Höhenlage der Fläche [m ü. NN] Zeitraum für eingeschränkte Beweidungsdichte
  • flüssige organische Düngemittel, Geflügelmist, Gärreste und chemisch-synthetische N-Dünger
  • Pflanzenschutzmittel4,5
  • Pflegeumbruch
  • jegliche N-Dünger
  • Pflanzenschutzmittel4,5
  • Nachsaat6
  • Pflegeumbruch
bis 200 m 15.03. - 15.06. 2 GVE: 660,- € (5131) 2 GVE: 680,- € (5132)
4 GVE: 535,- € (5141) 4 GVE: 595,- € (5142)
200 - 400 m 01.04. - 01.07. 2 GVE: 390,- € (5133) 2 GVE: 430,- € (5134)
4 GVE: 335,- € (5143) 4 GVE: 380,- € (5144)
über 400 m 01.04. - 15.07. 2 GVE: 390,- € (5133) 2 GVE: 430,- € (5134)
4 GVE: 335,- € (5143) 4 GVE: 380,- € (5144)

3Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 40,- €/ha/Jahr.
4Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 40,- €/ha/Jahr.
5Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
6Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 20,- €/ha/Jahr.


Extensive Wiesennutzung (Paket 5151 bis 5163)

  • Es besteht Mahdpflicht.
  • Die erste Mahd ist je nach Höhenlage ab dem in Tabelle 2 genannten Zeitpunkt zulässig. Ist witterungsbedingt eine Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt angezeigt, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einer früheren Nutzung (bis zu 5 Werktage) im betreffenden Jahr zustimmen, sofern keine naturschutzfachlichen Gründe entgegenstehen.
  • Nach der ersten Mahd können Nachbeweidung, Nachmahd und sonstige zulässige Weidepflegemaßnahmen in der Regel uneingeschränkt erfolgen.
  • Zulässige Pflege- und Düngemaßnahmen sind grundsätzlich vor den in Klammern genannten Zeitpunkten abzuschließen7. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall bei entsprechendem Witterungsverlauf, einer späteren Pflege- und Düngemaßnahme zustimmen, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.

Tabelle 2: Regelungen und Ausgleichsbeträge/ha/Jahr der Extensivierungsvarianten8,9

Extensivierungsstufe 1 Extensivierungsstufe 2
Höhenlage der
Fläche [m ü. NN]
Ganzjährig Verzicht auf:
  • flüssige organische Düngemittel,
    Geflügelmist, Gärreste und
    chemisch-synthetische N-Dünger
  • Pflanzenschutzmittel10,11
  • Pflegeumbruch
Ganzjährig Verzicht auf:
  • jegliche N-Dünger
  • Pflanzenschutzmittel10,11
  • Nachsaat12
  • Pflegeumbruch
Stufe 1 Stufe 1 Stufe 1 Stufe2 Stufe 2 Stufe 2
bis 200 m ab 20.05.
(15.03.)
ab 01.06.
(15.03.)
ab 15.06.
(15.03.)
ab 20.05.
(15.03.)
ab 01.06.
(15.03.)
ab 15.06.
(15.03.)
Prämie
(Paket)
540,- €
(5151)
565,- €
(5153)
600,- €
(5155)
560,- €
(5152)
600,- €
(5154)
685,- €
(5156)
200 - 400 m ab 01.06.
(01.04.)
ab 15.06.
(01.04.)
ab 01.07.
(01.04.)
ab 01.06.
(01.04.)
ab 15.06.
(01.04.)
ab 01.07.
(01.04.)
Prämie
(Paket)
380,- €
(5157)
395,- €
(5159)
425,- €
(5161)
400,- €
(5158)
430,- €
(5160)
485,- €
(5162)
über 400 m ab 15.06.
(01.04.)
ab 01.07.
(01.04.)
ab 15.07.
(01.04.)
ab 15.06.
(01.04.)
ab 01.07.
(01.04.)
ab 15.07.
(01.04.)
Prämie
(Paket)
380,- €
(5157)
395,- €
(5159)
425,- €
(5161)
400,- €
(5158)
430,- €
(5160)
485,- €
(5162)

7Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 40,- €/ha/Jahr.
8Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogel- oder gefährdeter Pflanzenarten Pflicht zur Terminverschiebung bis zum Ende der Brutzeit bzw. bis zum Ende der vegetationskundlich entscheidenden Phase. Sofern ein Bewirtschaf­tungsverzicht über den jeweilig letztgenannten Termin hinaus erfolgen muss, wird zusätzlich ein Ausgleichsbetrag von 50,- €/ha/Jahr für jeweils 14 Tage Bewirtschaftungsverschiebung (max. 150,- €/ha/Jahr) gezahlt (Paket 5163).
9Soweit es auf vegetationskundlich wertvollen Flächen rechtverbindlich eine Beschränkung auf eine zweimalige Mahd gibt, erfolgt ein Prämienabzug von 207,- €/ha/Jahr.

10Auf ornithologisch nicht bedeutsamen Flächen kann naturschutzfachlich unerwünschter Aufwuchs in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde mechanisch beseitigt werden.
11Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 25,- €/ha/Jahr.
12Soweit diese Einschränkung rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 20,- €/ha/Jahr.

Extensive ganzjährige Großbeweidungsprojekte* (Paket 5170)

Maßnahmen Ausgleichsbetrag ha/Jahr
  • mindestens 10 ha durchgängige Beweidungsfläche
  • Beweidungsdichte max. 0,6 GVE/ha
  • Verzicht auf Düngung
  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel12
  • Keine mechanische Weidepflege vor dem 15.06 (danach Weidepflege in vorheriger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde möglich)
  • Zufütterung nur bei Futtermangel in der Vegetationsruhe (u.a. zur Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen)
510,- €

*Die Beweidungspflicht entfällt bei klimatisch bedingten Einstallungen in den Wintermonaten (Beachtung tierschutzrechtlicher Bestimmungen).

12Soweit ein Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln rechtsverbindlich bereits besteht, erfolgt ein Prämienabzug von 25,- €/ha/Jahr.