Extensive Ackernutzung

Folgende Fördekulissen werden angeboten:

  1. Ackerlebensgemeinschaften (Leitarten Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn)
  2. Feldhamster
  3. Knoblauchkröte

4. Maßnahmen zum Schutz der Knoblauchkröte

Vertragsabschlüsse über die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind nur möglich im Umkreis von max. 2 km von nachgewiesenen Vorkommen der Knoblauchkröte bzw. in begründeten Verdachtsfällen (Fachinformationen und Förderkulisse). Über den Nachweis ist ein Aktenvermerk anzulegen.

Die angebotenen Maßnahmen sollten zunächst bevorzugt im nahen Umfeld der Laichgewässer umgesetzt werden. Sie dienen vordringlich der Verbesserung des Landlebensraumes und verfolgen folgende Zielsetzung:

  • Erhalt und Entwicklung geeigneter Landlebensräume durch Nutzungsextensivierung auf Ackerflächen.
  • Schonende maschinelle Bewirtschaftung zur Verringerung der Mortalität der Amphibien (Grubbern statt Pflügen).
  • Reduzierung von Stoffeinträgen (Pflanzenschutzmittel) im Bereich der Laichgewässer durch Anlage von Pufferzonen zwischen Laichgewässer und intensiver landwirtschaftlicher Nutzfläche.

Knoblauchkröte

Verzicht auf Tiefpflügen  (Paket 5022)

  • Grubbern (und Pflügen) bis 30 cm erlaubt
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 25,- €

Bodenschonende und damit Knoblauchkröten schonende Bodenbearbeitung bis 30 cm Tiefe ist zulässig.

Stehen lassen von Raps- oder Getreidestoppeln (außer Mais) (Paket 5024)

  • bis 28. Februar des Folgejahres
  • kein Herbizideinsatz auf der Stoppelbrache
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 220,- €

Stoppelhöhe in der Regel mindestens 20 cm. Ein Verzicht auf Düngung und weitere Pflanzenschutzmaßnahmen ist nicht Bestandteil dieser Maßnahme.

Doppelten Saatreihenabstand im Winter- oder Sommergetreide (Paket 5026/5027)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • keine mechanische Beikrautregulierung zwischen 01.04. und 30.06.
  • Bei Wintergetreide Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.030,- €
  • Bei Sommergetreide Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.105,- €

Der Reihenabstand muss im Mittel mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei Wintergerste 20.06.). Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biogasgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale Erntezeitpunkt ausgereiften Getreides.
Bei Sommergetreide ist zusätzlich eine vorgelagerte (ggf. auch nachgelagerte) Stoppelbrache bis 28. Februar (Paket 5024) ohne Herbizideinsatz auf der Stoppelbrache möglich und erwünscht.

Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide (Paket 5033)

  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 265,- €

Diese Maßnahme dient neben dem unmittelbaren Schutz von Insekten auch der Verbesserung der Nahrungssituation der Knoblauchkröte, die sich hauptsächlich von Käfern ernährt. Dieses Paket kann soweit fachlich sinnvoll einzeln angeboten werden, bevorzugt sollte das Paket aber in Verbindung mit anderen Maßnahmen vereinbart werden.

Anlage von Ackerbrachen durch Selbstbegrünung (Paket 5041)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.150,- €

Für die Knoblauchkröte können schlaginterne Nassstellen im Acker als Nahrungsquellen und zur Feuchtigkeitsregulierung wichtig sein. Das Freihalten solcher Nassstellen kann mit der Maßnahme "Ackerbrache" erzielt werden. Weitere Hinweise siehe Paket 5041 im Bereich Ackerlebensgemeinschaften.

Anlage von Blüh- und Schutzstreifen oder -flächen durch Einsaat mit geeignetem Saatgut (Paket 5042)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • Einsaatmischungen A bis D
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr
    • A) Einjährig mit Rahmenmischung: 1.250,- €
    • B) Mehrjährig mit Rahmenmischung: 1.250,- €
    • C) Einjährig mit zertifiziertem Regiosaatgut: 1.500,- €
    • D) Mehrjährig mit zertifiziertem Regiosaatgut: 1.250,- €

Weitere Hinweise siehe Paket 5042 im Bereich Ackerlebensgemeinschaften.

Gleichermaßen von Bedeutung sind lineare Strukturen als Leitlinien für die Amphibienwanderung in Form von Hecken, unbewirtschafteten Randstreifen oder ungemähten Gräben. Die Pflege von Hecken wäre über Paket 5400 möglich. Eine Neuanlage ist jedoch nicht im Rahmen des Vertragsnaturschutzes möglich. Hier kann ggf. eine investive Förderung über die "Förderrichtlinie Naturschutz" oder die "Richtlinie investiver Naturschutz-Managementpläne" erfolgen. Bewilligungsbehörden für die investiven Maßnahmen sind die Bezirksregierungen.
Auf Grünlandflächen an Laichgewässern können geeignete Maßnahmen zur Grünlandextensivierung über die Pakete 5131 bis 5163 und 5200 bis 5210 realisiert werden.