Extensive Ackernutzung

Folgende Fördekulissen werden angeboten:

  1. Ackerlebensgemeinschaften (Leitarten Feldlerche, Grauammer, Rebhuhn)
  2. Feldhamster
  3. Knoblauchkröte

1. Ackerstreifen oder -flächen zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften

Eine Förderung der angebotenen Maßnahmen ist landesweit möglich. Die Auswahl der Flächen erfolgt nach naturschutzfachlichen Kriterien.

Feldhasen Feldlerche

Bei Ackerstreifen beträgt die Breite in der Regel mindestens 6 m und höchstens 25 m, der Mindestabstand zwischen Streifen gleichen Typs sollte 45 m betragen. Die Anlage von streifenförmigen Extensivierungsflächen ist wegen der effektiven Verwendung von Fördermitteln flächigen Anlagen vorzuziehen. Bei der Förderung flächiger Maßnahmen ist auf die naturschutzfachliche Auswahl der Förderfläche besonderes Augenmerk zu legen. Mit Problemunkräutern vorbelastete Flächen sind in der Regel nicht geeignet.

Für eine optimale Wirksamkeit der Maßnahmen vor allem im Hinblick auf Feldvögel und deren Bruterfolg bestehen folgende allgemeine Abstandsempfehlungen zu Stör- und Vertikalstrukturen.

  • 150 m zu Straßen der Kategorien Autobahn bis Kreisstraße, Windkraftanlagen (Turm), Siedlungen aller Art, Wäldern größer 1 ha;
  • 50 m zu Einzelgebäuden, asphaltierten Wegen/Straßen unterhalb der Kategorie Kreisstraße, Bahntrassen und Freileitungen (Hoch- und Mittelspannung); Ausnahme: Graswege bzw. Feldwege für den landwirtschaftlichen Verkehr
    (nach: ABU, 2006: Erhöhung der Biodiversität in einer intensiv genutzten Bördelandschaft Westfalens mit Hilfe von extensivierten Ackerstreifen; Abschlussbericht DBU Az: 19109, NRW-Modellvorhaben "Extensivierte Ackerstreifen")

Es liegt im Ermessen der Bewilligungsbehörde von diesen Empfehlungen abzuweichen, wenn die Maßnahme trotz geringerer Abstände zielführend erscheint. Dies könnte z.B. unter dem Aspekt der vordringlichen Förderung von Insekten oder der Förderung von Saumstrukturen in durch Gehölzstrukturen stark gegliederten Kulturlandschaften wie dem Münsterland gegeben sein.

Eine Kombination von Maßnahmen auf einer Fläche ist möglich. Damit kann der sogenannte „Kombistreifen“ (Kombination aus Einsaatstreifen u. beidseitigen Brachestreifen) sowie größere Artenschutzfenster in Gebieten mit hohem Entwicklungspotential (siehe „Muster Artenschutzfenster Ackerlebensgemeinschaften“) erzielt werden. Eine sinnvolle Kombination der angewendeten Maßnahmentypen und ihres Flächenanteils ergibt sich im Einzelfall aus naturschutzfachlichen (welche Arten sollen gezielt gefördert werden?) und landwirtschaftlichen Erwägungen.

Angebotene Maßnahmen

Verzicht auf Tiefpflügen (Paket 5022)

  • Grubbern und Pflügen bis 30 cm erlaubt
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 25,- €

Aufgrund der geringfügigen Einschränkung ist diese Maßnahme als Basispaket gut geeignet. Ein Basispaket kann dann erforderlich sein, wenn keine Rotationsmöglichkeit gegeben ist und die weitere vereinbarte Maßnahme nicht in jedem Jahr (bzw. bei Getreidekulturen nicht in 3 von 5 Jahren) durchgeführt werden kann.

Stehen lassen von Raps- oder Getreidestoppeln (außer Mais) (Paket 5024)

  • bis 28. Februar des Folgejahres
  • kein Herbizideinsatz auf der Stoppelbrache
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 220,- €

Zielarten sind u.a. Goldammer, Finken, Lerchen, Rebhuhn, Rotmilan und Feldhase.

Die Stoppelhöhe ist in der Regel auf mindestens 20 cm festzulegen, alternativ kann auch auf jeweils 50% der Fläche eine Stoppelhöhe unter 20 cm und über 20 cm vereinbart werden. Die Festlegung von 20 cm Stoppelhöhe dient vor allem dem Schutz von Jungtieren während der Mahd (in Kombination mit der Empfehlung zum Abernten in eine Richtung). Da einige Arten, wie z.B. Körner fressende Singvögel, bei der Nahrungssuche kürzere Stoppeln bevorzugen, kann in sonstigen Fällen die oben beschriebene Kombination kurzer und langer Stoppeln einen Kompromiss hinsichtlich der Schutz- und Nutzungsansprüche verschiedener Arten darstellen.

Eine Verlängerung des Zeitpunktes für das Belassen der Stoppeln hat sich für die Grauammer und andere Körnerfresser als günstig herausgestellt. Eine Verlängerung auf den 15.03. bzw. 31.03. sollte wo möglich im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter vereinbart werden. Sollte diese Verlängerung als Auflage formuliert werden, wäre der geänderte Zeitpunkt im Hinblick auf die VOK zu beachten.

Ein Verzicht auf Düngung und weitere Pflanzenschutzmaßnahmen ist nicht Bestandteil dieser Maßnahme. Es handelt sich um eine kostengünstige Maßnahme, die breite Anwendung finden soll.

Ernteverzicht von Getreide (Paket 5025)

  • bis 28. Februar des Folgejahres
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.830,- €

Zielarten sind u.a. Goldammer, Grauammer, Finken, Rebhuhn, Wachtel und Feldlerche.

Ackerstreifen werden in einer Breite von mind. 6 bis 25 m gefördert. Es können auch Flächen von maximal 0,5 ha gefördert werden.

Es sollte darauf geachtet werden, Sorten mit einer möglichst geringen Lagerneigung auszuwählen. Dies trifft in der Regel auf Weizen, Hafer, Wintertriticale und Winterroggen zu. Gerste und Dinkel liegen im mittleren Bereich, nicht geeignet sind Sommertriticale und Sommerroggen. Diese Kulturen neigen stärker zum Lagern und Auskeimen der Samen, so dass kaum Nahrungsangebot über den Winter gegeben wäre. Weitere z.T. historische Getreidearten wie Hirse, Emmer, Einkorn usw. sind in Absprache mit dem LANUV ggf. zulässig. Bei Flächengrößen über 0,5 ha besteht die Gefahr der Zunahme von Ratten.

Eine Verlängerung des Zeitpunktes für den Ernteverzicht hat sich für die Grauammer und andere Körnerfresser als günstig herausgestellt. Eine Verlängerung auf den 15.03. bzw. 31.03. sollte wo möglich im Einvernehmen mit dem Bewirtschafter vereinbart werden. Sollte diese Verlängerung als Auflage formuliert werden, wäre der geänderte Zeitpunkt im Hinblick auf die VOK zu beachten.

Doppelter Saatreihenabstand im Winter- und Sommergetreide (Paket 5026/5027)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • keine mechanische Beikrautregulierung zwischen 01.04. und 30.06.
  • Bei Wintergetreide Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.030,- €
  • Bei Sommergetreide Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.105,- €

Zielarten sind u.a. Feldlerche, Wachtel, Rebhuhn, Feldhase und Ackerwildkräuter.

Der Reihenabstand muss im Mittel mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei Wintergerste 20.06.). Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biogasgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale Erntezeitpunkt ausgereiften Getreides.

Der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel umfasst auch den Einsatz von Saatgutbeizen.

Bei Sommergetreide ist zusätzlich eine vorgelagerte (ggf. auch nachgelagerte) Stoppelbrache bis 28. Februar (Paket 5024) ohne Herbizideinsatz auf der Stoppelbrache möglich und erwünscht.
Eine Untersaat ist nicht möglich.

Verzicht auf Insektizide einschließlich Rodentizide (Paket 5033)

  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 265,- €

Diese Maßnahme kann als Basispaket bei anderen Maßnahmenkombinationen vereinbart werden. Bei Insektiziden und Rodentiziden handelt es sich um Pflanzenschutzmittel (PSM). Eine Kombination mit Maßnahmen, die bereits einen Verzicht auf PSM enthalten ist daher nicht möglich.

Pakete 5041 und 5042 - einleitende Erläuterungen

Gemäß Cross Compliance (CC) ist auf brachliegendem und stillgelegtem Ackerland im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06. das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses nicht gestattet. Auch Einsaaten dürfen im Regelfall nur außerhalb dieser Sperrfrist erfolgen. Diese Regelungen gelten zunächst im Grundsatz auch für die Vertragsnaturschutzflächen mit den Paketen 5041 und 5042. Abweichende Regelungen sind nur auf der Grundlage der Erlasse des MKULNV v. 02.02.2015 und 28.11.2016 möglich. Gemäß Erlass des MKULNV v. 28.11.2016 können solche Ausnahmen direkt im Rahmen der Erteilung des Bewilligungsbescheides durch Festsetzung bestimmter abweichender Maßnahmen in den Bewirtschaftungsauflagen erteilt werden.

Ebenfalls zu beachten ist, dass gemäß Direktzahlungen Durchführungsverordnung § 2 bestimmte Anforderungen an eine Landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen gestellt werden. Für alle landwirtschaftlichen Flächen gilt zunächst, dass diese mindestens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden müssen. Nach § 2 (2) sind Ausnahmen für eine Mahd oder Mulchmahd oder auch andere vereinbarte Maßnahmen im Abstand von zwei Jahren zulässig. Hierunter können Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder Agra-rumweltmaßnahmen fallen. Auch für ÖVF ist eine Ausnahme für Mähen/Mulchen in zweijährigem Abstand möglich. Eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde ist hierfür unabhängig vom Zuwendungsbescheid im VNS erforderlich.

Darüber hinaus ist gemäß § 2 (3) eine Ausweitung der Bewirtschaftungsabstände im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen möglich, wenn die Verpflichtung gewährleistet, dass die Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleiben. Dieser Zustand ist gegeben, wenn die Fläche mit den in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen (bei Ackerflächen z.B. Pflügen) wieder für die Beweidung oder den Anbau hergerichtet werden kann.
Bei den folgenden Erläuterungen zur Umsetzung der Maßnahmen 5041 und 5042 wird an den entsprechenden Stellen darauf hingewiesen, wenn es sich um von Cross Compliance abweichende Regelungen handelt.

Anlage von Ackerbrachen durch Selbstbegrünung (Paket 5041)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr: 1.150,- €

Zielarten sind u.a.: Kiebitz, Rebhuhn, Rotmilan, Feldhase, Wachtelkönig, Wachtel und Feldlerche. 

Die Ackerbrache kann in verschiedenen Varianten umgesetzt werden.

Als Kurzzeitbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung oder als mehrjährige Pflegebrache ohne jährliche Bodenbearbeitung. Für die Eignung als Bruthabitat ist eine Breite von mindestens 20 m zu empfehlen.

Das Paket kann im Zuge des Greening als ökologische Vorrangfläche angegeben werden. In dem Fall werden in Abhängigkeit von der Codierung der ÖVF bei der Auszahlung nachfolgende Prämienabzüge vorgenommen:

  • Einsaat bis 20 m Breite (Faktor 1,5): 380,- €
  • Einsaat über 20 m Breite (Faktor 1): 250,- €

ÖVF müssen mindestens einmal pro Jahr gemäht, geschlegelt oder gehäckselt werden. Dies ist nur außerhalb des Zeitraumes 01.04. bis 30.06. zulässig.

Die Kurzzeitbrache soll dem Bedarf an dauerhaft offenen bis schwach/lückig bewachsenen Flächen gerecht werden und erfordert ein Flächenmanagement mit regelmäßiger Bodenbearbeitung. Es sollte wie folgt ausgestaltet werden:

  • Schwarzbrache mit jährlicher Bodenbearbeitung; Art der Bodenbearbeitung in Abhängigkeit von Bodenart und ev. Problempflanzenbewuchs (schwere Böden/Problempflanzen = Pflügen; leichte Böden/keine Problempflanzen = Grubbern, Eggen).
  • Die Bodenbearbeitung kann entweder im Spätsommer/Herbst (ab August) erfolgen, so dass für die Überwinterung noch mindestens 30% Deckung an Ackerwildkräutern aufläuft oder im Frühjahr bis spätestens zum 31. März. In Abhängigkeit von den Ansprüchen der Zielart müsste ggf. nach wendender Bodenbearbeitung ein weiterer Arbeitsgang zur Herstellung einer feinkrümeligen Oberfläche durchgeführt werden.
  • Zur Bekämpfung von Disteln kann, soweit naturschutzfachlich vertretbar, Mitte Juli eine Hochmahd erfolgen. Die Schnitt- oder Mulchhöhe sollte bei mind. 40 cm liegen.

Bei Vorkommen von Wachtelkönig und Wachtel sollte die flache Bodenbearbeitung im Herbst nicht vor dem 20.09. erfolgen, da späte Bruten möglich sind bzw. noch nicht flugfähige Jungvögel vorhanden sein könnten. Soll die Ackerbrache vor allem im Frühjahr (insbesondere für Kiebitz) bzw. im Sommer (für das Rebhuhn) ihre Wirkung erzielen, kann eine zu frühe Bearbeitung einen zu hohen Pflanzenbestand bewirken. Deshalb sollte auf einen möglichst späten Termin im Frühjahr hingewirkt werden. Hier müssen Schwerpunkte hinsichtlich des Schutzziels gesetzt und dementsprechend die Termine ausgewählt werden.

In der naturschutzfachlich eher unkritischen Phase (20.09. bis 31.03.) kann (bei starkem Unkrautdruck auf Nachbarflächen) auch eine wiederholte flache Bodenbearbeitung zugelassen werden. Dies kann bei flächigen Anlagen vor allem in den Randbereichen zu Nachbarkulturen sinnvoll sein. Hier ist eine Arbeitsbreite meist ausreichend.

Brachestreifen sind bei besonderer Erosionsgefährdung nicht anzulegen.

Die Pflegebrache soll den Bedarf an dauerhaft bewachsenen Strukturen unterschiedlicher Art bedienen. Es erfolgt nur zum Start der Maßnahme eine Bodenbearbeitung, in den Folgejahren dann eine regelmäßige Mahd/Mulchmahd zur Steuerung des Aufwuchses. Die Maßnahme sollte wie folgt ausgestaltet werden:

  • Ab 3. Wirtschaftsjahr (bei Ausbreitung von Problempflanzen auch früher) Mahd oder Mulchmahd; folgend im dreijährigen Abstand; bzw. nach Absprache auch in kürzeren Abständen; keine Regelung der Schnitthöhe. Der Aufwuchs wird nicht genutzt.
  • Bei größeren Flächen sollte die Mahd/Mulchmahd nicht vollständig in einem Jahr, sondern jährlich versetzt erfolgen.
  • Der konkrete Termin des Pflegeganges wird nach naturschutzfachlichen Anforderungen festgelegt. Der Pflegetermin sollte so gewählt werden, dass sich noch ein etwa kniehoher Aufwuchs im Herbst entwickeln kann.
  • Zur Bekämpfung von Disteln kann, soweit naturschutzfachlich vertretbar, Mitte Juli eine Hochmahd erfolgen. Die Schnitt- oder Mulchhöhe sollte bei mind. 40 cm liegen.
  • Bei Ausbreitung von Problemunkräutern frühes Mulchen (40 cm Höhe) mit anschließendem Pflügen vom 01. September bis 31. März.

Anlage von Blüh- und Schutzstreifen oder -flächen durch Einsaat mit geeignetem Saatgut (Paket 5042)

  • Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
  • Einsaatmischungen A bis D
  • Ausgleichsbetrag ha/Jahr:
    • A) Einjährig mit Rahmenmischung: 1.250,- €
    • B) Mehrjährig mit Rahmenmischung: 1.250,- €
    • C) Einjährig mit zertifiziertem Regiosaatgut: 1.500,- €
    • D) Mehrjährig mit zertifiziertem Regiosaatgut: 1.250,- €

Zulässige Saatmischungen finden Sie hier. Ergänzend zu den in beschriebenen Mischungen werden auch die Verwendung von Luzerne bzw. Luzernegemengen sowie für spezielle Einsatzbereiche des Artenschutzes entwickelte Einsaaten als Rahmenmischungen auf Landesebene zugelassen und als mehrjährige Einsaat mit einer Prämienhöhe von 1.250,- € gefördert.

Hinweise zu Einsaaten mit Luzerne bzw. Luzerne-Gemengen

Der Einsatzbereich der Luzerne ist beschränkt. Die Saatluzerne (Medicago x varia, Medicago sativa) neigt zur Bastardisierung mit Medicago falcata. Medicago falcata ist in vier Regionen (NRBU, WEBL, SÜBL, BRG) in Kategorie 3 der Roten Liste, in der Region WB/WT in Kategorie 2 der Roten Liste eingestuft. In diesen Regionen ist eine Luzerneeinsaat nur außerhalb von Schwerpunktvorkommen des Sichelklees (Medicago falcata) gestattet. Die Schwerpunktvorkommen sind im Einzelfall örtlich abzugrenzen. Ggf. ist auf andere Mischungen auszuweichen.

Mit einer Einsaatmenge von 12 kg/ha (reine Luzerne) wird in der Regel eine dichte Einsaat erzielt. Bei gewünschter geringerer Dichte des Bestandes kann die Einsaat-menge entsprechend reduziert werden. Möglich ist eine Beimischung von Weizen. Bei der Luzerne bietet sich ggf. die Beimischung von Bakterien bei der Aussaat an, da diese im Boden nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden sind.
Bei Luzerneeinsaaten wird empfohlen jährlich etwa 50% der Fläche (ab dem 15. August, bei bekannten Bruten von Wachtelkönig, Wiesenweihe später) zu mulchen. Das erhöht kleinräumig die Strukturvielfalt und verbessert gleichzeitig die Dauerhaftigkeit der Ansaat.

Ökologische Vorrangfläche

Das Paket kann im Zuge des Greening als ökologische Vorrangfläche angegeben werden. In dem Fall werden in Abhängigkeit von der Codierung der ÖVF bei der Auszahlung nachfolgende Prämienabzüge vorgenommen:

  • Einsaat bis 20 m Breite (Faktor 1,5): 380,- €
  • Einsaat über 20 m Breite (Faktor 1): 250,- €

ÖVF müssen mindestens einmal pro Jahr gemäht, geschlegelt oder gehäckselt werden. Dies ist nur außerhalb des Zeitraumes 01.04. bis 30.06. zulässig.

Als vorgelagerte Maßnahmen sind Stoppelbrache (5024) oder Ernteverzicht (5025) sinnvoll und möglich.

Zielsetzung der Blüh- und Schutzstreifenmischungen

Folgende naturschutzfachlichen Ziele werden mit der Zusammenstellung der Mischungen verfolgt:
Verbesserung des Nahrungsangebotes für Insekten und Vögel über die gesamte Vegetationsperiode
Schaffung von Fortpflanzungsstätten für Insekten, Vögel und Säugetiere

  • Verbesserung der Deckung für Vögel und Säugetiere
  • Verbesserung des Landschaftsbildes
  • Verbesserung des Erosionsschutzes
  • Vermeidung von Florenverfälschungen entsprechend § 40 (4) BNatSchG

Die Mischungen wurden so zusammengestellt, dass sie sicher auflaufen und die Dauerhaftigkeit des Pflanzenbestandes während der gesamten Vertragslaufzeit gewährleistet ist. Auch die Etablierung von für die Landwirtschaft problematischen Ackerunkräutern soll so vermieden werden. Die Blüh- und Schutzstreifen fördern zudem die Ansiedlung von für die Schädlingsbekämpfung wichtigen Nützlingen.

Bei den zugelassenen Mischungen handelt es sich um Rahmenmischungen. Für die Erreichung der konkreten Ziele vor Ort können so innerhalb dieses Rahmens spezifische Mischungen zusammengestellt werden.

Die angebotenen einjährigen Mischungen gewährleisten im Sommer ein besonders hohes Blütenangebot, während die mehrjährigen Mischungen den Arbeitsaufwand und die Saatgutkosten verringern, eine längere Blühdauer bieten sowie einen geschlossenen Pflanzenbestand über die gesamte Vertragslaufzeit, also auch im Winter ermöglichen.

Falls kein zertifiziertes Regiosaatgut zur Verfügung steht, kann auf die Mischungen A und B zurückgegriffen werden. Hier wurden nur Arten berücksichtigt, die in der Landwirtschaft üblicherweise zum Einsatz kommen. Wildkräuter sind hier ausgeschlossen. Dadurch ist gewährleistet, dass eine Florenverfälschung (vgl. § 40 (4) BNatSchG) durch die Maßnahme vermieden werden kann.

Die Mischungen A und B werden identisch auch für die Anlage von Blüh- und Schonstreifen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (M10.1; NRW-Programm Ländlicher Raum 2014 - 2020) angeboten. Die Rahmenmischungen C und D werden lediglich im Vertragsnaturschutz angeboten.

Ziel der Mischung C für einsömmrige bis zweijährige Einsaaten ist es, einen jährlich hohen Blütenreichtum durch die verwendeten Ackerwildkräuter zu erreichen und gleichzeitig zu ermöglichen, dass in der Samenbank noch vorhandene weitere Ackerwildkräuter keimen können. Auf Flächen, bei denen Vorkommen gefährdeter Ackerwildkräuter bekannt sind oder vermutet werden, sollte statt einer Einsaat mit den Mischungen A bzw. C das Paket 5010 genutzt werden.

Zielsetzung der Mischung D, für eine in der Regel einmalige Einsaat während der Vertragslaufzeit, ist die Etablierung von Arten der Wegsäume und Feldraine mit ihrem für sie typischen Blütenreichtum bei einem gleichzeitig hohen Deckungsangebot für Säugetiere incl. Nieder- und Hochwild. Deshalb enthält diese Mischung sowohl ein größeres Artenspektrum an typischen Wildkräutern als auch einen zehn- bis zwanzigprozentigen Anteil an Gräsern. Bei den Wildkräutern wurde aus Kostengründen auf die Verwendung von Arten mit hochpreisigem Saatgut verzichtet. Auch bezüglich der Mischungen B und D gilt, dass bei vorhandenen artenreichen Säumen und Rainen oder einem bekannten oder vermuteten guten Samenpotential typischer Arten der Säume und Raine statt einer Einsaat das Paket 5041 genutzt werden sollte.

Regiosaatgut

Um eine Florenverfälschung entsprechend §40 (4) BNatSchG zu vermeiden, ist bei der Gruppe der Wildpflanzen in den Mischungen C und D die ausschließliche Verwendung von zertifiziertem Regiosaatgut aus der jeweiligen Herkunftsregion vorgesehen. Nähere Informationen zur Produktion und Verwendung von Regiosaatgut findet man unter: www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/. Hier sind alle relevanten Informationen zur Einteilung Deutschlands in die zu berücksichtigenden Herkunftsregionen enthalten. Der hier zur Verfügung gestellte und mit den Länderfachanstalten für Naturschutz abgestimmte Artenfilter wurde bei der Artenauswahl für die Wildpflanzen ebenfalls berücksichtigt. Die Anwendung des Artenfilters ist notwendig, um negative Auswirkungen der Verwendung von Regiosaatgut zu vermeiden. Aus diesem Grunde wurden in die Mischungen C und D z. B. keine seltenen Arten der Wegsäume und Feldraine aufgenommen. Informationen zu den Zertifizierungssystemen finden sich unter http://www.bdp-online.de/de/Branche/Saatguthandel/RegioZert/ bzw. http://www.natur-im-vww.de/wildpflanzen/vww-regiosaaten/zertifikat/. Soweit möglich sollte das Saatgut nicht nur aus der Herkunftsregion sondern aus der Naturräumlichen Haupteinheit kommen.

Sollte durch eine Bewilligungsbehörde oder die Biologische Station die gezielte Einbringung von seltenen Arten in Blüh- und Schonstreifen im Rahmen eines speziellen Artenschutzprojektes geplant sein, so ist dies in Absprache mit dem LANUV möglich.

Die Fachdiskussion zur Verwendung von Regiosaatgut ist zur Zeit noch nicht abgeschlossen. Die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) hat im Jahr 2014 „Empfehlungen für die Begrünung mit gebietseigenem Saatgut“ (Regelsaatgutmischung Regio, Naturraumtreues Saatgut) herausgegeben (http://www.fll.de/shop/neuerscheinungen-1/empfehlungen-fur-begrunungen-mit-gebietseigenem-saatgut-ausgabe-2014.html).

Flächenauswahl

  • Süd- und westexponierte, also besonnte Flächen bevorzugen
  • Magere, trockene Flächen bevorzugen
  • Keine Anlage in unmittelbarer Nähe zu viel befahrenen Verkehrswegen

Anlage der Blüh- und Schutzstreifen

Bodenvorbereitung

  • bei Frühjahrseinsaat vor dem Winter mit Grubber oder Pflug umbrechen. Pflügen ist bei einer zu erwartenden Gefährdung durch Problemunkräuter, die sich über Rhizome ausbreiten, zu bevorzugen.
  • vor der Einsaat abeggen, nach ca. 10 Tagen bei Bedarf wiederholen (Ackerunkrautbekämpfung, Saatbettherstellung)

Aussaat

  • Der Einsaatzeitraum umfasst bei den Mischungen A, B und D April bis 15. Mai.
  • Bei der Mischung C erfolgt die Einsaat bevorzugt Mitte August bis Mitte Oktober. Eine Herbsteinsaat im Vorjahr vor Beginn des Förderzeitraumes ist zulässig und gewünscht. Soweit kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich ist, erfolgt die erste Einsaat im Frühjahr zu den üblichen Saatzeiten für Sommergerste. Im selben Jahr erfolgt dann eine zweite Einsaat im Herbst. Der Aufwuchs darf jeweils erst zeitnah vor der erneuten Einsaat entfernt werden, im letzten Verpflichtungsjahr frühestens ab dem 01.08.
  • Ab dem 2. Bewilligungsjahr kann bei den Mischungen A und C die Neueinsaat auf 50 % der Fläche beschränkt werden, wenn die restliche Fläche bis zum nächsten Jahr unberührt bleibt und erst dann eine Neueinsaat erfolgt.
  • Mais- oder Sojaschrot zur Streckung lockt Wildschweine. Deshalb nur mit Sand oder Sägemehl strecken
  • Aussaat obenauf mit hochgestellten Säscharen ohne Striegel. Keine mechanische Einarbeitung des Saatgutes
  • Bei Sämaschinen, bei denen es zur Entmischung des Saatgutes kommen kann, sollte das Saatgut während der Aussaat häufig gemischt werden oder es sollten nur kleine Mengen eingefüllt werden.
  • Mit Cambridge Walze oder Güttler Walze walzen, da die Feuchtigkeit durch Regen besser gehalten wird und Erosion vermieden wird
  • Mischungsaufstellung, Rechnung und ggf. Rückstellprobe aufbewahren

Falls der Blühstreifen am Ende einer Förderperiode einen hohen, erhaltenswerten Artenreichtum aufweist, sollte in Erwägung gezogen werden, statt einer erneuten Vereinbarung zum Paket 5042 stattdessen auf das Paket Ackerbrache (5041) zu wechseln. Dadurch verringert sich zwar die Prämie. Die Kosten für die Herstellung und das Saatgut entfallen aber.

Erhaltung der Blüh- und Schutzstreifen

Entwicklungspflege (Schröpfschnitt)

  • Bei mehrjährigen Einsaaten kann zur Bekämpfung von Ackerunkräutern bei Bedarf und unter Abwägung von Artenschutzaspekten vor der Samenreife ein Schröpfschnitt ein- bis zweimal im 1. Standjahr (Mai/Juni und Juli/August) ca. 10 bis 15 cm über dem Boden durchgeführt werden.
  • Der Schröpfzeitpunkt bzw. die Höhe des Schnittes muss gewährleisten, dass die auflaufende Saat nicht mitgeköpft wird, da sonst das Blühen der gewünschten Arten verhindert wird.
  • Bei ÖVF-Brachen ist mähen, schlegeln oder häckseln bis zum 30.06. untersagt. Bei diesen Flächen können Schröpfschnitte deshalb nur im Juli/August erfolgen.
  • Das Material kann auf den Flächen verbleiben.

Folgepflege

  • Bei Bedarf zur Biomassereduktion mehrjährige Streifen im zeitigen Frühjahr (bei ÖVF vor dem 01.04.) schlegeln. Soweit die Fläche nicht gleichzeitig ÖVF ist, kann gem. Erlass v. 28.11.2016 und unter Abwägung von Artenschutzaspekten ggf. eine Ausnahme von dem Zeitpunkt erteilt werden.
  • Abweichend von den naturschutzfachlich gewünschten späten Schnittterminen (15.08. / 01.09.) kann bei mehrjährigen Streifen zur Steruerung eines übermäßigen Grasaufwuchses eine einmalige Mahd (möglichst mit Abräumen) im Juni (von CC abweichende Regelung!) bzw. Juli unter Abwägung von Artenschutzaspekten zeitversetzt auf mehreren Teilflächen sinnvoll sein.
  • Bei ÖVF-Brachen ist mähen bis zum 30.06. untersagt. Bei diesen Flächen kann der Schnitt deshalb nur im Juli erfolgen. Auf sehr wüchsigen Standorten bei Bedarf zweimalige Mahd. Teilflächen nicht jedes Jahr mähen.
  • Bei stabilen Beständen kann die Mahd auch in längeren Abständen (> 2 Jahre) erfolgen. Bzgl. der zu beachtenden Regelungen der Bewirtschaftungsabstände siehe "einleitende Erläuterungen".
  • Der Aufwuchs wird nicht genutzt.
  • Zur Bekämpfung von Disteln kann, soweit naturschutzfachlich vertretbar, Mitte Juli eine Hochmahd erfolgen. Die Schnitt- oder Mulchhöhe sollte bei mind. 40 cm liegen.
  • Eine Beregnung etablierter Streifen, auch im Zusammenhang mit der Beregnung angrenzender Nutzflächen, sollte zum Schutz der Fauna nicht erfolgen.
  • Ein Befahren der Flächen außer für zugelassene Bewirtschaftungs-/ Pflegemaßnahmen ist nicht zulässig.