Folgende Fördekulissen werden angeboten:
Vertragsabschlüsse über die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind auf Feldern mit nachgewiesenen Feldhamsterbauen oder auf benachbarten Äckern in den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Rhein-Erft Kreis, der Stadt Aachen und der Städteregion Aachen möglich (Förderkulisse). In begründeten Fällen kann eine Förderung auch auf potentiell geeigneten Standorten erfolgen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Besiedlung durch aus anderen Siedlungsbereichen abwandernde Feldhamster gegeben ist.
Die Bewilligungsbehörden entscheiden in Abstimmung mit den Biologischen Stationen im Einzelfall über die sinnvolle Kombination von Fördermaßnahmen.
Die Maßnahmen können innerhalb der Bewilligungsperiode unter Beibehaltung der bewilligten Größe der Extensivierungsfläche auf geeigneten Flächen des Betriebes rotieren, soweit dies der Schutzzweck zulässt.
Soweit Verpflichtungen an Getreidekulturen (einschl. Mais) gebunden sind, lassen sie sich fruchtfolgebedingt nicht in jedem Jahr des Verpflichtungszeitraums durchführen. Die vereinbarten Verpflichtungen können aus diesem Grund bis zu zweimal innerhalb des Verpflichtungszeitraums ausgesetzt werden. In diesen Jahren erfolgt für die betreffenden Maßnahmen keine Auszahlung. Einen Überblick, welche Maßnahmen bei welchen Kulturen einzuhalten sind bzw. durchgeführt werden können, gibt Tabelle 1.
Die Untersaat muss bis zum 15. Oktober (bei nachfolgender Wintergerste bis 20. September) auf der Fläche stehen bleiben.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet in Abstimmung mit der Biologischen Station über geeignete Untersaaten, Einsaatzeiträume und ggf. erforderliche Bearbeitungsgänge.
Außer auf Flächen mit dauerhafter Einsaat sollte diese Maßnahme als Basispaket auf allen geförderten Flächen vereinbart werden. Sie ist ebenfalls als Basispaket auf weiteren Flächen in den Populationszentren und Vorkommensgebieten ohne bestätigte Feldhamstervorkommen der vergangenen Jahre gut geeignet, ohne dass zunächst weitergehende Maßnahmen vereinbart werden.
Ergänzend sind im Feldhamsterschutz auch Stoppelbrachen beim Anbau von Körnerleguminosen förderfähig.
Das Häckseln der Stoppeln ist bis 20 cm Stoppelhöhe zulässig.
Von der Einschränkung des Herbizideinsatzes auf der Stoppelbrache können in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde Ausnahmen für einen 14 Tage vorgezogenen Einsatz zugelassen werden. Diese Ausnahme wird nicht auf die zulässigen Anwendungen bei Paket 5032 angerechnet. Die Umsetzung dieser Ausnahme ist zu kontrollieren.
Der vorzeitige Umbruch bei nachfolgendem Wintergersteanbau stellt bereits einen Kompromiss bzgl. der erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahme dar. Daher kann nur in diesen Fällen der vorzeitige Umbruch zugelassen werden. Im Fall einer VOK ist diese Auflage zu kontrollieren. Das bedeutet, dass mit dem Bewirtschafter die geplante Fruchtfolge geklärt werden muss und im Fall eines vorzeitigen Umbruchs die Folgekultur geprüft werden muss.
Bei besonderen Problemen mit der Verunkrautung z.B. von Vorgewenden kann ggf. dieser Flächenanteil aus den Verpflichtungen des Vertragsnaturschutzes herausgenommen werden. Die betroffene Fläche kann dann z.B. als eigener Teilschlag ausgewiesen werden, für den keine Auszahlung erfolgt/beantragt wird.
Der Umfang der Ernteverzichtsflächen wird nach fachlichen Gesichtspunkten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde/Biostation festgelegt. Es gelten nachfolgende Mindestanforderungen:
Im Vorkommensgebiet sollten Getreideflächen von mind. 200 m²/ha nach Möglichkeit in Bereichen mit Hamsterbauen stehen bleiben. In den Populationszentren sollten mind. 1 bis 3 m breite Streifen stehen bleiben. Der empfohlene Abstand der Streifen beträgt ca. 50 m. Bei etwa zwei Meter breiten Streifen beträgt der Flächenanteil von Ernteverzichtsflächen ca. 5% pro Hektar. Bei einem Anteil von 5% Ernteverzichtsflächen ergibt sich eine Prämienauszahlung von 99,- €.
Ergänzend sind im Feldhamsterschutz Ernteverzichtsflächen auch beim Anbau von Körnerleguminosen förderfähig.
Da mit dieser Maßnahme bereits die maximal zulässige Prämie pro Hektar und Jahr erreicht ist, werden die anderen Teilprämien nicht mit aufaddiert. Die sonstigen Auflagen sind auf dieser Teilfläche dennoch einzuhalten.
Es sollte darauf geachtet werden, Sorten mit einer möglichst geringen Lagerneigung auszuwählen. Dies trifft in der Regel auf Weizen, Hafer, Wintertriticale und Winterroggen zu. Gerste und Dinkel liegen im mittleren Bereich, nicht geeignet sind Sommertriticale und Sommerroggen. Diese Kulturen neigen stärker zum Lagern und Auskeimen der Samen. Weitere z.T. historische Getreidearten wie Hirse, Emmer, Einkorn usw. sind in Absprache mit dem LANUV ggf. zulässig.
Der Einschränkung des PSM-Einsatzes ist soweit möglich bei Sommergetreide, Wintergetreide und Körnerleguminosen zu vereinbaren. Einmal bzw. zweimal im Jahr ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Absprache zulässig. Dabei können Kombipräparate zum Einsatz kommen. Die Festlegung auf einen ein- oder zweimaligen Einsatz erfolgt im Rahmen der Grundbewilligung.
Eine mechanische Unkrautbekämpfung ist zulässig. Ebenso sind Halmstabilisatoren zulässig.
Der Verzicht auf organische Düngung mit Ausnahme von Festmist, Kompost und Champost gilt in Jahren mit Anbau von Getreide und Körnerleguminosen ganzjährig. Hühnertrockenkot fällt nicht unter den Begriff „Festmist“ und ist daher nicht zugelassen. Nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde können im Einzelfall andere feste organische Düngemittel zugelassen werden, wenn eine nachteilige Wirkung für den Feldhamster nicht gegeben erscheint.
In den abgegrenzten Populationszentren und Vorkommensgebiet besteht bereits ein Verbot des Einsatzes von Rodentiziden über das PfSchG. Ausnahmen von diesem Verbot sind nach Zustimmung der zuständigen Behörde in Gemüsekulturen mit zugelassenen Feldmausködern in Köderboxen mit Öffnungen kleiner als 35 mm möglich.
In potentiellen Erweiterungsflächen ist eine Förderung des Verzichts auf Rodentizide möglich. Bei der Förderung anderer Maßnahmen in diesen Bereichen sollte eine gleichzeitige Regelung zum Rodentizidverzicht zwingend erfolgen.
Neben den o.g. Fördermaßnahmen sollte hinsichtlich der Fruchtfolgegestaltung folgende Nebenbestimmung (ohne Prämienzahlung) vereinbart werden:
Innerhalb des Bewilligungszeitraumes sollte mindestens drei Jahre Wintergetreide, Sommergetreide, Körnerleguminosen, Luzerne oder Klee/Kleegras (einjährig oder mehrjährig) angebaut werden.
Soweit Nebenbestimmungen als Auflagen formuliert werden, unterliegen diese im Fall einer VOK ebenfalls einer Überprüfung. Wird die Anforderung an die Fruchtfolge als Empfehlung formuliert, ist dies bei einer VOK ohne Prüf- und Sanktionsrelevanz. Soweit die Fruchtfolgevorgaben verbindlich geregelt werden, empfiehlt sich eine Öffnungsklausel im Bewilligungsbescheid zu ergänzen, die in begründeten Fällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde eine Abweichung zulässt.
Paket | Kurztext | A: Sommer- oder Wintergetreide Variante 1 |
A: Sommer- oder Wintergetreide Variante 2 |
B: Körnerleguminosen Variante 1 |
B: Körnerleguminosen Variante 2 |
C: Luzerne, Klee, Kleegras mehrjährig |
D: keine der Kulturen A-C |
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5022 | Verzicht auf Tiefpflügen | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
5024 | Stehenlassen von Stoppeln | 175 | 175 | 175 | 175 | - | - |
5032 | teilweiser Verzicht auf PSM Variante 1: einmalig PSM Variante 2: zweimalig PSM | 685 | 560 | 685 | 560 | - | - |
5035 | Verzicht organische Düngung (außer Festmist, Kompost, Champost) | 130 | 130 | 130 | 130 | - | - |
5021 | Untersaat | 140 | 140 | 140 | 140 | - | - |
5042 | mehrjährige Einsaat mit Luzerne, Klee, Kleegras | - | - | - | - | 1.250 | - |
5036 | Verzicht auf Rodentizide (nur in potentiellen Entwicklungs-gebieten förderfähig) | 90 | 90 | 90 | 90 | - | 90 |
ohne Prämie | Verzicht auf Rodentizide Nebenbestimmung ohne Prämie, soweit bestehendes Verbot über PfSchG | X | X | X | X | X | X |
ohne Prämie | Beachtung der Fruchtfolge | X | X | X | X | X | X |
5025 | Ernteverzicht | 1.980 | 1.980 | 1.980 | 1.980 | - | - |
Die Maßnahmen können auf derselben Fläche vereinbart werden. Die Einzelprämien werden entsprechend addiert. Bei Maßnahme 5025 erfolgt keine Addition, da hier die maximal zulässige Prämienhöhe gem. RRL von 1.980,- €/ha erreicht ist. Die oben aufgelisteten Auflagen bei den jeweiligen Kulturen sind dennoch einzuhalten.