Folgende Fördekulissen werden angeboten:
Vertragsabschlüsse über die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen sind nur möglich im Umkreis von max. 2 km von nachgewiesenen Vorkommen der Knoblauchkröte bzw. in begründeten Verdachtsfällen (Fachinformationen und Förderkulisse). Über den Nachweis ist ein Aktenvermerk anzulegen.
Die angebotenen Maßnahmen sollten zunächst bevorzugt im nahen Umfeld der Laichgewässer umgesetzt werden. Sie dienen vordringlich der Verbesserung des Landlebensraumes und verfolgen folgende Zielsetzung:
Bodenschonende und damit Knoblauchkröten schonende Bodenbearbeitung bis 30 cm Tiefe ist zulässig.
Stoppelhöhe in der Regel mindestens 20 cm. Ein Verzicht auf Düngung und weitere Pflanzenschutzmaßnahmen ist nicht Bestandteil dieser Maßnahme.
Der Reihenabstand muss im Mittel mindestens 20 cm betragen. Der früheste Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei Wintergerste 20.06.). Damit ist eine Nutzung der Flächen als Biogasgetreide ausgeschlossen. Ziel ist der normale Erntezeitpunkt ausgereiften Getreides.
Bei Sommergetreide ist zusätzlich eine vorgelagerte (ggf. auch nachgelagerte) Stoppelbrache bis 28. Februar (Paket 5024) ohne Herbizideinsatz auf der Stoppelbrache möglich und erwünscht.
Diese Maßnahme dient neben dem unmittelbaren Schutz von Insekten auch der Verbesserung der Nahrungssituation der Knoblauchkröte, die sich hauptsächlich von Käfern ernährt. Dieses Paket kann soweit fachlich sinnvoll einzeln angeboten werden, bevorzugt sollte das Paket aber in Verbindung mit anderen Maßnahmen vereinbart werden.
Für die Knoblauchkröte können schlaginterne Nassstellen im Acker als Nahrungsquellen und zur Feuchtigkeitsregulierung wichtig sein. Das Freihalten solcher Nassstellen kann mit der Maßnahme "Ackerbrache" erzielt werden. Weitere Hinweise siehe Paket 5041 im Bereich Ackerlebensgemeinschaften.
Weitere Hinweise siehe Paket 5042 im Bereich Ackerlebensgemeinschaften.
Gleichermaßen von Bedeutung sind lineare Strukturen als Leitlinien für die Amphibienwanderung in Form von Hecken, unbewirtschafteten Randstreifen oder ungemähten Gräben. Die Pflege von Hecken wäre über Paket 5400 möglich. Eine Neuanlage ist jedoch nicht im Rahmen des Vertragsnaturschutzes möglich. Hier kann ggf. eine investive Förderung über die "Förderrichtlinie Naturschutz" oder die "Richtlinie investiver Naturschutz-Managementpläne" erfolgen. Bewilligungsbehörden für die investiven Maßnahmen sind die Bezirksregierungen.
Auf Grünlandflächen an Laichgewässern können geeignete Maßnahmen zur Grünlandextensivierung über die Pakete 5131 bis 5163 und 5200 bis 5210 realisiert werden.